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   OLG Bremen, 21.08.2006 - 4 W 24/06   

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https://dejure.org/2006,6072
OLG Bremen, 21.08.2006 - 4 W 24/06 (https://dejure.org/2006,6072)
OLG Bremen, Entscheidung vom 21.08.2006 - 4 W 24/06 (https://dejure.org/2006,6072)
OLG Bremen, Entscheidung vom 21. August 2006 - 4 W 24/06 (https://dejure.org/2006,6072)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die Abzahlung von als Ehepaar gemeinsam eingegangener Verbindlichkeiten nach dem Wegfall des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt; Voraussetzungen für die rückwirkende Abänderung von Vereinbarungen nach den Grundsätzen des Wegfalls der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 § 313 § 426 § 1579 Nr. 7 § 1586 § 1613
    Gesamtschuldnerausgleich bei Tilgung eines Kredits durch einen Ehegatten bei gleichzeitigem Verzicht auf Unterhalt durch den anderen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1657
  • MDR 2007, 278
  • FamRZ 2007, 47
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.01.2004 - XII ZR 259/01

    Ausschluß des gegen den Erben des Unterhaltsschuldners gerichteten Anspruchs auf

    Auszug aus OLG Bremen, 21.08.2006 - 4 W 24/06
    (1) Ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2004, 614, 616), der der Senat folgt, dann zur Annahme eines Härtegrundes im Rahmen des Auffangtatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist.

    Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht (BGH, FamRZ 2004, 614, 616).

    Bedenkt man aber, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein räumliches Zusammenleben der neuen Partner in der Regel ein typisches Anzeichen für das Vorhandensein eines eheähnlichen Zusammenlebens ist (BGH, FamRZ 2004, 614, 616) und dass die Antragsgegnerin dem Vorbringen, sie lebe dauerhaft mit einem neuen Partner zusammen, in ihrer Antragserwiderung nicht entgegengetreten ist, genügt der Vortrag des Antragstellers (noch) den Schlüssigkeitsanforderungen.

  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 42/89

    Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus OLG Bremen, 21.08.2006 - 4 W 24/06
    Auf eine entsprechende vorherige Mitteilung einer der Parteien, etwa in Form einer In-Verzugsetzung (vgl. BGH, FamRZ 1991, 542 ; FamRZ 1990, 989, 990) oder einer "negativen Mahnung" (Graba, aaO.) kommt es nicht an.

    Während sich der Unterhaltsgläubiger gegenüber einer Rückforderung überzahlten Unterhalts gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1990, 989, 990), bleibt ihm dieser Weg bei einer Inanspruchnahme aus § 426 BGB verschlossen.

    Dies ändert aber nichts daran, dass das Gesetz für die Geltendmachung des nachträglichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage keinen Verzug des Gläubigers fordert (vgl. BGH, FamRZ 1990, 989, 990).

  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 26/90

    Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung nach Änderung der Gesetzeslage

    Auszug aus OLG Bremen, 21.08.2006 - 4 W 24/06
    Der Unterhaltsschuldner, der sich im Vergleichswege - also vertraglich - zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat, kann die Abänderung der Vereinbarung rückwirkend nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verlangen, wenn in den Verhältnissen, die die Parteien zur Grundlage ihres Vertrages gemacht hatten, derart gewichtige Änderungen eingetreten sind, dass nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein unverändertes Festhalten an den vereinbarten Leistungen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB bzw. § 313 n. F.) verstoßen würde und daher dem Schuldner nicht zumutbar wäre (BGH, FamRZ 1991, 542 ; vgl. auch Graba, Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 3. Aufl., Rn. 427).

    Auf eine entsprechende vorherige Mitteilung einer der Parteien, etwa in Form einer In-Verzugsetzung (vgl. BGH, FamRZ 1991, 542 ; FamRZ 1990, 989, 990) oder einer "negativen Mahnung" (Graba, aaO.) kommt es nicht an.

  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93

    Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein

    Auszug aus OLG Bremen, 21.08.2006 - 4 W 24/06
    (1) Zwar ist dem Landgericht zuzugeben, dass eine Vereinbarung als Vertrag eine andere Qualität aufweist als bloß die besondere Gestaltung des "tatsächlichen Geschehens" (vgl. zu diesem Terminus BGH, FamRZ 1995, 216, 217).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 289/02

    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten wegen der Tilgung gemeinsamer Schulden

    Auszug aus OLG Bremen, 21.08.2006 - 4 W 24/06
    a) Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Parteien (zunächst) den gesetzlich vorgesehenen Gesamtschuldnerausgleich ausgeschlossen hatten, da sie ursprünglich bestimmt hatten, dass der Antragsteller den Kredit abträgt und die Antragsgegnerin im Gegenzug dazu keinen Ehegattenunterhalt geltend macht; hierin liegt eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rn. 342; vgl. auch BGH, FamRZ 2005, 1236, 1237).
  • OLG Brandenburg, 31.05.2019 - 9 UF 68/19

    Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Ehewohnungssachen

    Ein solcher Änderungsanspruch besteht, wenn die beschlossene Regelung nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber nicht (mehr) entspricht (OLG Bremen, OLGR 2006, 785, 786; vgl. auch Gregor in: Herberger/Martinek/Rüßmann /Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 745 BGB Rn. 4).
  • OLG Brandenburg, 24.06.2008 - 9 WF 157/08

    PKH-Verfahren: Zur Frage, ob im konkreten Fall ein Prozesskostenvorschussanspruch

    Insbesondere ein räumliches Zusammenleben der neuen Partner ist in der Regel ein typisches Anzeichen für das Vorhandensein eines eheähnlichen Zusammenlebens (BGH FamRZ 2004, 614, 616; OLG Bremen OLG-Report 2006, 785, 787).
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